Feststellung eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes (9+3)
Die Feststellung eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes kann nach entsprechenden Voraussetzungen (bestimmter Notenschnitt im Hauptschulabschluss, Berufsschulabschluss und Berufsausbildung, Fremdsprachenkenntnisse usw.) auf Antrag nach Abschluss der Berufsausbildung erfolgen.
Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2001: Az.: 51-6620.520/260, Inkrafttreten: mit Wirkung vom 1. Januar 2002 (K.u.U. vom 2. Mai 2002 Vereinbarung der Kultusministerkonferenz und K.u.U. vom 2. Mai 2002 Baden-Württemberg-Regelung / 9 + 3 Regelung).
Wir haben Ihr Interesse geweckt?
Ihre Ansprechpartnerin Frau Scholz steht Ihnen gerne unter angelika.scholz@gewerbeschule-metzingen.de zur Verfügung.
Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2001: Az.: 51-6620.520/260, Inkrafttreten: mit Wirkung vom 1. Januar 2002 (K.u.U. vom 2. Mai 2002 Vereinbarung der Kultusministerkonferenz und K.u.U. vom 2. Mai 2002 Baden-Württemberg-Regelung / 9 + 3 Regelung).
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